Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz-CDU will Mainzer Familien-, Frauen- und Jugendministerium auflösen

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Rheinland-Pfalz-CDU will Mainzer Familien-, Frauen- und Jugendministerium auflösen

10.03.2017
Für mehr Polizei, mehr Lehrer und höhere Investitionen im Straßenbau solle das „Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz (MFFJIV)“ zur Gegenfinanzierung aufgelöst werden. Das forderte die oppositionelle CDU-Landtagsfraktion im Zuge der Beratung des Doppelhaushalts der Landesregierung von Rheinland-Pfalz für die Jahre 2017/2018. Die Bereiche Familien-, Frauen- und Jugendpolitik sollten umverteilt werden auf das Sozialministerium. Dem Innenministerium sollte der Bereich der Integration zugeschlagen werden. Und der Verbraucherschutz sollte schließlich dem Justizministerium angegliedert werden.

Quelle: fpd (682)

„Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ – Equal Pay Day Kongress am 18. März in Berlin

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„Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ – Equal Pay Day Kongress am 18. März in Berlin

09.03.2017
Unter dem Motto „Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ findet am 18. März in Berlin ein „Equal Pay Day“-Kongress statt. Darüber hinaus finden in ganz Deutschland weitere Aktionen zur „Bekämpfung der weiterhin bestehenden Lohnunterschiede“ statt. Der zum zehnten Mal von der Vereinigung „Business Professional Women“ (BPW) veranstaltete „Equal Pay Day“ markiert symbolisch die in Deutschland bestehende Lohnlücke. Der Unterschied zwischen den Bruttostundenlöhnen von Frauen und Männer im Jahr 2015 ergibt einen Betrag von 77 Tagen in denen Frauen „umsonst“ gearbeitet haben.

Quelle: fpd (682)

Frauenförderung im öffentlichen Dienst von NRW verfassungswidrig

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Frauenförderung im öffentlichen Dienst von NRW verfassungswidrig

09.03.2017
Die Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage des neuen Landesrechts nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) in Münster vom 21.02.2017 „nicht mit dem Grundgesetz vereinbar“. Für verfassungswidrig hält das OVG Münster, was der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zum Regelfall erklärt: dass von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, wie schon Anfang Februar berichtet. Das Gericht sieht durch diese Vorschrift den gebotenen Qualifikationsvergleich als verfassungswidrig reduziert an. Eine Berücksichtigung des Gesamturteils genüge nicht, es müssten die weiteren „Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden“.

Aus Sicht der Landesregierung bringt das Gesetz zur Frauenförderung § 19 Abs. 6 LBS das Gebot der Bestenauslese und die Chancengleichheit auf verfassungsmäßige Weise miteinander in Einklang.
Das OVG Münster hat dem Landesgesetzgeber einen seiner Ansicht nach gangbaren Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma gewiesen. Es sollen „Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet“ werden. Hierdurch könne erreicht werden, „dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien“.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) warnt davor, dem Vorschlag des OVG zu folgen: Es handele sich bei den genannten „weichen“ Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen, Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen, so der djb. Würden diese bei der Bildung des Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz durch Gleichstellungsrecht gefährdet – anders als durch die jetzige gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet, führt der djb aus. Ramona Pisal, djb-Vorsitzende: „Würde der Vorschlag des OVG Münster verwirklicht, würde die strukturelle Diskriminierung von Frauen letztlich verstärkt.“

Quelle: fpd (682), Pressemitteilung des djb vom 01.03.2017

Seminar: Sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz

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Seminar: Sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz

07.03.2017

Inhalt:

Im beruflichen Umfeld führt das Thema Sexuelle Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht selten zu Unsicherheit, Hilflosigkeit und Widerstand. Ziel dieses Seminares ist es Sie in Ihrem beruflichen Alltag als potentielle Ansprechperson weiter zu stärken, mit solchen Situationen umzugehen, zu verstehen und die eigene (berufliche) Rolle und deren Grenzen zu begreifen.

Inhalte sind:

  • Erkennen der eigenen Einstellungen und Haltungen zum Thema
  • Begriffsdefinitionen und rechtliche Grundlagen
  • Sensibilisierung für Handlungsweisen von Betroffenen
  • Erkennen von Geschlechtsstereotypen und Rollenzuschreibungen
  • Handlungsmöglichkeiten – vom Hörensagen über das erste Gespräch bis zur stabilen Unterstützung
  • Strukturelle Vorgehensweisen abstimmen
  • Erkennen der individuellen Grenzen und der Grenzen des eigenen beruflichen Handelns durch vorgegebene Rahmenbedingungen

Es findet am 10. Mai 2017 an der Johannes Gutenberg-Universität statt. Referentin ist Anette Diehl.

Gerne können Sie sich bis zum 19. April 2017 online anmelden. Weitere Informationen zu diesem und anderen Seminaren finden Sie in unserem Programmheft 2017.

5. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

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5. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

10.05.2017
Der fünfte Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz ist dem Landtag zugeleitet worden und kann sowohl auf der Homepage des MFFJIV als auch auf unserer Seite abgerufen werden.
Der aktuelle Umsetzungsbericht, umfasst den Zeitraum 2010-2014. Er knüpft, wie die bisherigen Berichte auch, an den Vorgängerbericht an und dokumentiert die weitere Entwicklung.
Als Schwerpunkte werden die Themenfelder „Frauen in Führungspositionen“ und „Frauen in Gremien“ behandelt. Erstmals wird das Thema „Altersstruktur“ aufgegriffen und zeigt, in welcher Beziehung der Frauenanteil zum Alter der Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung steht.

Den Umsetzungsbericht finden sie hier.

Update:

Hier können Sie sich das Protokoll ansehen, dass im Ausschuss für Gleichstellung und Frauenförderung zum Tagesordnungspunkt 1 „Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes 5. Landesbericht – Zeitraum 2010 bis 2014“ verfasst wurde.

Die Frauenförderung im neuen NRW-Beamtenrecht soll laut eines Gutachtens verfassungswidrig sein

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Die Frauenförderung im neuen NRW-Beamtenrecht soll laut eines Gutachtens verfassungswidrig sein

08.02.2017
Die Frauenförderung in NRW auf der Grundlage des neuen Landesdienstrechts hat heftigen politischen Widerstand der Opposition (Überlegung einer Verfassungsklage) ausgelöst. Eine Klagewelle, durch männliche Bedienstete, die sich benachteiligt sahen, da sie durch die Gesetzesnovelle auf den Beförderungslisten nach hinten gerutscht seien, wurde verzeichnet. Nach dem seit 01.07.2016 geltenden Recht sind Frauen „bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt zu befördern“.

Die neue Regelung war nach Klagen betroffener Männer von mehreren Verwaltungsgerichten in Eilverfahren als „verfassungswidrig“ eingestuft worden. So wurde unter Hinweis auf übergeordnetes Bundesrecht befunden, dass für einschränkende landesrechtliche Regelungen kein Raum sei. Die Landesregierung besteht dagegen auf der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das „Dienstrechtsmodernisierungsgesetz“ (§ 19 LGB NRW (Landesbeamtengesetz)) vom 01.07.2016. Nach Ansicht der Kläger sowie mehreren NRW-Verwaltungsgerichten verstößt die Vorschrift gegen die grundsätzlich abgesicherte „Bestenauslese“ im öffentlichen Dienst. So garantiert Art. 33 GG („Staatsbürgerliche Rechte“) in Absatz 2: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Im Vorfeld wurde das Gesetz durch ein Rechtsgutachten vom ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes Hans-Jürgen Papier abgesichert. Es stützt sich ebenfalls auf das Grundgesetz, allerdings auf Art. 3 GG: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“ Das Gutachten von Papier bezieht sich auf den „Gleichstellungsbericht der Landesregierung“, der zum Stichtag 31.12.2012 ausweise, dass NRW mit einem zwar insgesamt hohen Frauenanteil von 58,7% viele weibliche Beschäftigte im Landesdienst habe, diese dennoch im höheren Dienst in der Minderzahl seien.

Quelle: fpd (680)