Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Arbeitslosigkeit der Eltern von Grundschulkindern beeinträchtigt deren Bildungserfolg

Eine veröffentlichte Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin (DIW) verdeutlicht „ein weiteres Mal“, dass Kinder, deren Eltern in der Grundschulzeit des Kindes arbeitslos waren, später niedrigere Bildungsabschlüsse erreichen. Demnach machen Kinder zu 30 Prozent seltener (Fach-)Abitur und schließen zu 9 Prozent seltener ein Studium ab, wenn der Vater während ihrer Zeit als Grundschulkind arbeitslos war. Bei einer Arbeitslosigkeit der Mutter seien die Effekte schwächer oder gar nicht vorhanden. Für die Studie seien allerdings Daten des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) von 1979 bis 2001 geborenen Kindern ausgewertet worden und da seitdem die Erwerbstätigkeit von Müttern deutlich gestiegen sei, dürfte bei späteren Geburtsjahrgängen auch die Arbeitslosigkeit von Müttern eine größere Rolle spielen, so die Studienautor*innen der Abteilung Bildung und Familie des DIW.
Um Kinder vor den Folgen der Arbeitslosigkeit ihrer Eltern zu schützen, sind laut der Meinung der Expert*innen: „Ganztagsschulen und der beschlossene Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz im Grundschulalter ab 2026“ wichtig. Es komme jedoch darauf an, den Rechtsanspruch auch tatsächlich zu erfüllen und eine hohe Qualität der Betreuung sicherzustellen. Nur dann könne dieser dazu beitragen, Bildungsungleichheit zu reduzieren, nicht nur mit Blick auf Chancengleichheit, sondern auch „vor dem Hintergrund des schon heute bestehenden Fachkräftemangels, der sich noch deutlich verschärfen dürfte.“

Studie: www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.868916.de/23-12-1.pdf

Quelle: fpd 829

„ln der Kindertagesbetreuung besteht deutlich mehr Bedarf als Verfügbarkeit“

Das Kernergebnis einer Studie des Kinderbetreuungsreports 2022 im Rahmen der Kinderbetreuungsstudie (KiBS) des Deutschen Jugendinstituts (DJI) lautet, dass deutlich mehr Eltern Betreuungsbedarf anmelden, als Plätze in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung stehen. Stelle man der Betreuungsquote von 34,4 Prozent bei den unter Dreijährigen im Jahr 2021 die Quote des elterlichen Bedarfs gegenüber, betrage die Differenz 12,4 Prozent. Demnach wünsche sich fast die Hälfte der Eltern mit einem Kind unter drei Jahren einen Betreuungsplatz. In Westdeutschland würden dabei Betreuungszeiten bis zu 35 Stunden wöchentlich bevorzugt, in Ostdeutschland mehr als 35 Stunden. Ganztagsplätze mit mehr als 45 Wochenstunden seien immer seltener gefragt. Wegen der bestehenden Lücke zwischen Betreuungsbedarf und -verfügbarkeit empfehlen die Autoren der durch das BMFSFJ geförderten KiBS, die Plätze der Kindertagesbetreuung aufzustocken und die zeitliche Passgenauigkeit an den Bedürfnissen der Eltern zu orientieren.

Studie: www.dji.de/veroeffentlichungen/literatursuche/detailansicht/literatur/33147-der-betreuungsbedarf-bei-u3-und-u6-kindern.html

Quelle: fpd 829

„Anstieg der Erwerbstätigenquote im höheren Alter stagniert bei den Babyboomern“

Neue Zahlen des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung (BiB) zeigen, dass während die Erwerbstätigenquote im höheren Alter zuvor stark zugenommen hatte, diese in den letzten fünf Jahren zum Stillstand gekommen ist. Demnach habe sich zwischen den Jahren 2000 und 2015 die Quote der 60- bis 64-jährigen Frauen vervierfacht und die der Männer mehr als verdoppelt. Jetzt stagniere die Ausweitung der Erwerbstätigkeit im Alter bei den stark besetzten Babyboomer-Jahrgängen, von denen aktuell viele mit 63 oder 64 Jahren und damit deutlich vor der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsleben ausschieden und hierfür auch vermehrt Abschläge bei der Rentenhöhe in Kauf nähmen. Diese Entwicklung gebe Anlass zur Sorge, da angesichts einer alternden Gesellschaft die Ausweitung der Erwerbstätigkeit in höhere Alter als wichtige Stellschraube gesehen werden müsse, um dem Fachkräftemangel und Finanzierungslücken im Rentensystem entgegenzuwirken. Forschungsgruppenleiterin am BiB, Dr. Elke Loichinger, resümiert: „Die stagnierenden Zahlen zeigen, dass die Ausweitung der Erwerbstätigkeit in höhere Alter kein Selbstläufer ist, um Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben zu halten, müssen Anreize deutlich vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen. Wenn der Ruhestand erst einmal erfolgt ist, kommen nur wenige ins Erwerbsleben zurück.“
Quelle: fpd 829

Änderung des Geschlechtseintrages: Eine Erklärung beim Standesamt soll reichen

Entwurf des Selbstbestimmungsgesetzes veröffentlicht
Transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sollen künftig die Möglichkeit haben, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests oder die Einholung von Gutachten in einem Gerichtsverfahren sollen nicht länger erforderlich sein. Dies sieht der Entwurf für ein Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag vor, den das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und das Bundesministerium der Justiz (BMJ) heute veröffentlicht haben. Das Gesetz soll das Transsexuellengesetz von 1980 ablösen, das in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist.
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Personenstandsregister. Er trifft keine Regelung zu geschlechtsangleichenden medizinischen Maßnahmen, es bleibt bei den einschlägigen medizinischen Regelungen und Leitlinien.

Die wesentlichen Regelungsinhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • Änderung von Geschlechtseintrag und Vornamen durch „Erklärung mit Eigenversicherung“: Um eine Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihres Vornamens im Personenstandsregister zu bewirken, sollen trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen künftig kein gerichtliches Verfahren mehr durchlaufen müssen. Auch die Einholung von Sachverständigengutachten soll keine Voraussetzung mehr für eine Änderung sein. Ausreichend hierfür soll vielmehr eine sogenannte „Erklärung mit Eigenversicherung“ gegenüber dem Standesamt sein. In der Erklärung hat die antragstellende Person zu versichern, dass die beantragte Änderung ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Drei-Monats-Frist für die Wirksamkeit: Die Änderung des Geschlechtseintrags oder der Vornamen soll drei Monate nach der Erklärung gegenüber dem Standesamt wirksam werden.
    Einjährige Sperrfrist für erneute Änderung: Für eine erneute Änderung soll eine Sperrfrist von einem Jahr nach Wirksamkeit der vorherigen Änderungserklärung gelten.
  • Für Minderjährige sollen folgende Regelungen gelten:
    • Für Minderjährige bis 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung ab.
    • Minderjährige ab 14 Jahre sollen die Änderungserklärung selbst abgeben können. Deren Wirksamkeit soll allerdings die Zustimmung der Sorgeberechtigten voraussetzen. Die Zustimmung soll durch das Familiengericht ersetzt werden können. Maßstab dabei soll das Kindeswohl sein.
  • Eintragung als „Elternteil“ in der Geburtsurkunde: Personen, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, soll die Eintragung „Elternteil“ in der Geburtsurkunde ihrer Kinder ermöglicht werden.
  • Offenbarungsverbot: Um Personen vor einem Zwangsouting zu schützen, soll es – ähnlich wie im geltenden Recht – auch künftig verboten sein, frühere Geschlechtseinträge oder Vornamen auszuforschen und zu offenbaren. Wird eine betroffene Person durch die Offenbarung absichtlich geschädigt, so soll der Verstoß bußgeldbewehrt sein. Ein generelles Verbot des sogenannten „Misgenderns“ oder „Deadnamings“ ist im Entwurf für das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt.
  • Hausrecht und Zugang zu geschützten Räumlichkeiten: Das Selbstbestimmungsgesetz lässt das private Hausrecht unberührt, wie der Gesetzestext klarstellt, ebenso das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Hinsichtlich des Zugangs zu geschützten Räumen wird sich durch das Selbstbestimmungsgesetz also nichts ändern. Was heute im Rechtsverkehr zulässig ist, das ist auch künftig zulässig, was heute verboten ist, bleibt verboten. Auch die Autonomie des Sports soll durch das Gesetz nicht angetastet werden.

Den Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) finden Sie hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–224546

Ein FAQ-Dokument finden Sie hier: www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/gleichgeschlechtliche-lebensweisen-geschlechtsidentitaet/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg–199332

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ

Eine Trennung verschlechtert meistens die ökonomische Situation von Müttern

Das Kernergebnis einer Studie des Deutschen Jugendinstituts (DJI), die sich, basierend auf Daten des Sozio-Panels (SOEP) der Jahre 1998 bis 2018, mit der ökonomischen Situation von Eltern nach Trennung oder Scheidung befasst hat, lautet wie folgt: Ob der Vater sich nach einer Trennung in der Kinderbetreuung engagiert oder nicht macht keinen Unterschied für das wirtschaftliche Ergehen der Mutter.
„Insgesamt zeigen die Analysen, dass es innerhalb eines mütterlichen Residenzmodells, in dem die Mütter die Hauptlast oder sogar die gesamte Kinderbetreuung übernehmen, keinerlei Unterschied für die Einkommensentwicklung der Mütter macht, ob sich die Väter nach der Trennung regelmäßig, auch wochentags, an der Kinderbetreuung beteiligen oder nicht“, so das DJI. Während es betreuungsaktiven Vätern gelinge, ihr Engagement mit einer intensivierten Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, falle es Müttern erheblich schwerer, nach einer Trennung auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Grund für die deutlichen Unterschiede sei vermutlich auf das hohe mütterliche Engagement bei der Kinderbetreuung zurückzuführen, da sozio-demografische Disparitäten, wie Alter oder Bildungsabschluss der Mütter, in den Analysen berücksichtigt worden seien.

Studie auf Englisch: https://link.springer.com/article/10.1007/s10834-022-09876-7

Quelle: fpd 828

Frauen beziehen nach wie vor wesentlich länger Elterngeld als Männer

Das Statistische Bundesamt (Destatis) teilte mit, dass Frauen mit durchschnittlich 14,6 Monaten nach wie vor wesentlich länger Elterngeld als Väter mit 3,6 Monaten beziehen. Insgesamt hätten im Jahr 2022 knapp 1,4 Mio. Frauen und 482.000 Männer in Deutschland Elterngeld erhalten, was ein Minus von 1,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeute. Wie Destatis weiter mitteilte, hat sich die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug in 2022 um 2,1 Prozent (10.000) gegenüber 2021 erhöht. Dagegen sei die Zahl der leistungsbeziehenden Frauen um 2,3 Prozent (32.800) gesunken. Damit habe sich der kontinuierliche Anstieg des Väteranteils an Elterngeldbeziehenden von 20,9 Prozent in 2015 auf 26,1 Prozent in 2022 fortgesetzt. Spitzenreiter im Ländervergleich sei Sachsen mit einem Väteranteil von 30,2 Prozent, Schlusslicht das Saarland mit 20,8 Prozent.
Quelle: fpd 828