Service- und Vernetzungsstelle
für Gleichstellungsbeauftragte in Rheinland-Pfalz

Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig

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Mindestkörpergrößen für Polizeibewerber in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig

10.08.2017

Welche Grundvoraussetzungen müssen Frauen und Männer mitbringen, die zur Polizei möchten? Neben Voraussetzungen wie keine Vorstrafen zu haben und verfassungstreu zu sein, ist in einigen Bundesländern auch immer noch eine Mindestgröße vorgeschrieben. In RLP beträgt diese Mindestgröße z.B. für Männer und Frauen 1,62 m. In NRW beträgt die Mindestgröße für Frauen 163 cm und für Männer 168 cm. Dieser Unterschied wurde eingeführt als Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, um die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren. Gegen diese Mindestgröße klagte in diesem Jahr eine Bewerberin, die wegen ihrer Körpergröße vom Auswahlverfahren ausgeschlossen wurde.
Die Verwaltungspraxis zur Mindestgröße hält das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das sich mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt hat, für rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe, ab. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat am 08.08.2017 entschieden, dass das Land verpflichtet ist, die Bewerberin zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuzulassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf und Einstellungstest Polizei RLP

Digitale Version des 3. Gleichstellungsatlas für Deutschland, die Bundesländer und Kreise

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Digitale Version des 3. Gleichstellungsatlas für Deutschland, die Bundesländer und Kreise

30.06.2017

Anlässlich der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenminister/innen der Länder in Weimar ist nach Mitteilung des Bundesfrauenministeriums eine digitale Version des 3. Gleichstellungsatlas online gestellt worden. Ab sofort kann anhand detaillierter Karten und Diagramme ermittelt werden, wie sich die Umsetzung von Gleichstellungszielen auf Landes- und Kreisebene gestaltet.
Interessierte können aus 38 Gleichstellungsindikatoren zu thematischen Schwerpunkten wie „Partizipation“, „Bildung, Ausbildung Berufswahl“ oder „Arbeit und Einkommen“ wählen. Von „großer Aktualität“ ist nach Einschätzung des Bundesfrauenministeriums der Indikator zu den Verdienstunterschieden zwischen Frauen und Männern. Auch der Indikator „Führungspositionen in der Privatwirtschaft“ zeige mit Blick auf das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen, wie sich die Besetzung von Spitzenpositionen entwickele.

Den Atlas finden Sie hier.

Quelle: fpd 689

„Geschlechtergerechtigkeit durch Gleichstellung bei Erwerbs- und Sorgearbeit“

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„Geschlechtergerechtigkeit durch Gleichstellung bei Erwerbs- und Sorgearbeit“

06.04.2017

„Erwerbs- und Sorgearbeit gemeinsam neu gestalten“ lautet nach dem Gutachten der Sachverständigenkommission für den Zweiten Gleichstellungsbericht (wir berichteten) der Bundesregierung eine Kernaufgabe künftiger Gleichstellungspolitik. Das Gutachten verweist auf die häufige Überforderung der Eltern und Partner/innen bei der Bewältigung von Berufs- und Familienarbeit und ihrer fairen Verteilung zwischen den Geschlechtern. Die Kommission hat hierzu ein „Erwerbs- und Sorgemodell“ entwickelt und hält eine Aufwertung der Sorgearbeit (SAHGE = Soziale Arbeit, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Gesundheit, Pflege, Erziehung) für dringend erforderlich.
In einer kritischen Bewertung des Gutachtens vermisst der AWO-Bundesvorsitzende Wolfgang Stadler „eine Bilanz darüber, inwieweit die Empfehlungen der Sachverständigen des Ersten Gleichstellungsberichts umgesetzt wurden.“ Der jetzige Bericht verdeutliche allerdings „die Notwendigkeit, sich verstärkt mit der Organisation von Fürsorgetätigkeit zu befassen. Stadler dazu: „Um tatsächliche Geschlechtergerechtigkeit zu erreichen, brauchen wir auch eine gleichstellungsorientierte Gestaltung von Erwerbs- und Sorgearbeit. Dazu muss die Sorgetätigkeit grundsätzlich aufgewertet werden und Männer müssen stärker an ihr beteiligt werden.“

Quelle: fpd, 684

 

Studie zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen für Frauen

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Studie zu den Auswirkungen der Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen für Frauen

06.04.2017

Der DGB hat in einer Sonderauswertung seines DGB-Index „Gute Arbeit“ 4.900 Frauen (und 4.700 Männer) daraufhin befragt, „wie sich die Digitalisierung auf die Arbeitsbedingungen von Frauen auswirkt“. Das Ergebnis ist ambivalent: „Sie kann das Arbeiten im Homeoffice und damit eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, aber auch zu mehr Stress, Überwachung und Multitasking führen“, heißt es. Zudem, so wird betont, gebe es „große Unterschiede zwischen den Branchen“. Dennoch arbeiteten bereits jetzt 56% der Frauen (63% der Männer) mit digitalen Technologien. Frauen mit Hochschulabschluss seien zu 78% von Digitalisierung betroffen, Frauen ohne Berufsabschluss nur zu 32%. Nur 22% der befragten hätten angegeben, „dass sie dadurch Familien und Beruf besser vereinbaren können“. Für die meisten von ihnen (67%) habe sich „durch die Digitalisierung nichts daran geändert“. 52% der befragten Frauen und 47% der Männer hätten darauf verweisen, dass sich ihre Arbeitsbelastung durch die Digitalisierung erhöht habe. Auch habe die „Belastung durch Kontrolle und Multitasking“ zugenommen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: fpd, 684

„Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ – Equal Pay Day Kongress am 18. März in Berlin

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„Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ – Equal Pay Day Kongress am 18. März in Berlin

09.03.2017
Unter dem Motto „Endlich partnerschaftlich durchstarten!“ findet am 18. März in Berlin ein „Equal Pay Day“-Kongress statt. Darüber hinaus finden in ganz Deutschland weitere Aktionen zur „Bekämpfung der weiterhin bestehenden Lohnunterschiede“ statt. Der zum zehnten Mal von der Vereinigung „Business Professional Women“ (BPW) veranstaltete „Equal Pay Day“ markiert symbolisch die in Deutschland bestehende Lohnlücke. Der Unterschied zwischen den Bruttostundenlöhnen von Frauen und Männer im Jahr 2015 ergibt einen Betrag von 77 Tagen in denen Frauen „umsonst“ gearbeitet haben.

Quelle: fpd (682)

Frauenförderung im öffentlichen Dienst von NRW verfassungswidrig

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Frauenförderung im öffentlichen Dienst von NRW verfassungswidrig

09.03.2017
Die Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage des neuen Landesrechts nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) in Münster vom 21.02.2017 „nicht mit dem Grundgesetz vereinbar“. Für verfassungswidrig hält das OVG Münster, was der nordrhein-westfälische Gesetzgeber zum Regelfall erklärt: dass von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Bewerberin und des Mitbewerbers ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist, wie schon Anfang Februar berichtet. Das Gericht sieht durch diese Vorschrift den gebotenen Qualifikationsvergleich als verfassungswidrig reduziert an. Eine Berücksichtigung des Gesamturteils genüge nicht, es müssten die weiteren „Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden“.

Aus Sicht der Landesregierung bringt das Gesetz zur Frauenförderung § 19 Abs. 6 LBS das Gebot der Bestenauslese und die Chancengleichheit auf verfassungsmäßige Weise miteinander in Einklang.
Das OVG Münster hat dem Landesgesetzgeber einen seiner Ansicht nach gangbaren Ausweg aus dem rechtlichen Dilemma gewiesen. Es sollen „Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet“ werden. Hierdurch könne erreicht werden, „dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt seien“.

Der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) warnt davor, dem Vorschlag des OVG zu folgen: Es handele sich bei den genannten „weichen“ Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen, Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen, so der djb. Würden diese bei der Bildung des Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz durch Gleichstellungsrecht gefährdet – anders als durch die jetzige gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet, führt der djb aus. Ramona Pisal, djb-Vorsitzende: „Würde der Vorschlag des OVG Münster verwirklicht, würde die strukturelle Diskriminierung von Frauen letztlich verstärkt.“

Quelle: fpd (682), Pressemitteilung des djb vom 01.03.2017